Schießstandordnung

Schießstandbenutzungsordnung für die vereinseigenen Schießanlagen „Im Schelmengraben“, Wanfried

Die Schießanlagen des JAGDVEREINS HUBERTUS KREIS ESCHWEGE e.V. in Wanfried dienen ausschließlich dem jagdlichen Übungsschießen gemäß DJV-Schießvorschrift. Beim Kreismeisterschaftsschießen treten die Vereinsmitglieder in folgenden Gruppen an:

a. Jungjäger (1. bis 3. Jahresjagdschein)
b. Mitglieder der Schießgruppe
c. alle übrigen Vereinsmitglieder
d. Senioren gemäß DJV-Schießvorschrift.

 

§ 1
Übungsschießen
Sie dienen dazu, dem Jäger die Fertigkeiten im Umgang mit der Waffe zu vervollkommnen, die Schießfertigkeit zu überprüfen und zu steigern.

Leistungsschießen
Beim Leistungsschießen sollen die erworbenen Fähigkeiten im jagdlichen Schießen bewiesen werden. Ziel des Leistungsschießens ist der Erwerb der DJV-Schießnadel.

 

§ 2
Die Verwaltung der Schießanlage untersteht einer Kommission, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:

1. der Schriftführer
2. der Kassenwart
3. der Schießwart
4. ein Hegeringleiter, der vom erweiterten Vorstand zu benennen ist
5. der Vorsitzende des Jagdvereins.

 

§ 3
Die Kommission hat die Aufgabe, die Schießstandbenutzung zu überwachen und die von ihr zur Deckung der allgemeinen Unkosten vorgeschlagenen Benutzungsgebühren festzusetzen und einziehen zu lassen. Im Frühjahr jeden Jahres wird von den Mitgliedern der Kommission eine Sitzung und Ortsbegehung auf dem Gelände des Schießstandes durchgeführt. Hierzu lädt der Schriftführer ein.

Bei dieser Gelegenheit wird unter anderem festgelegt, welche Erneuerungen, Reparaturen und Pflegemaßnahmen im Laufe des Jahres durchzuführen sind. Für die Durchführung der festgelegten Arbeiten ist der 1. und 2. Schießwart gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich. Hilfspersonen für diese Arbeiten können vom Schießwart benannt werden, außerdem sind die Mitglieder der Schießgruppe entsprechend der Satzung der Schießgruppe zur Mitarbeit verpflichtet.

 

§ 4
Jedes Mitglied des JAGDVEREINS HUBERTUS KREIS ESCHWEGE e.V. hat das Recht zur kostenlosen Benutzung des Schießstandes. Nichtmitglieder entrichten vor Aufnahme des Schießens eine Tagesgebühr, die die anwesende Standaufsicht entgegennimmt und an den Kassenwart des Vereins weiterleitet. Die Höhe der Tagesgebühr wird vom Vereinsvorstand festgesetzt.

 

§ 5 Schießwart
Der 1. Schießwart wird vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und vom erweiterten Vorstand in diese Funktion gewählt. Die Wahl des 2. Schießwartes (Stellvertreter) wird in gleicher Weise durchgeführt. Die Abberufung der Schießwarte erfolgt auf Wunsch der Schießwarte oder durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.

Dem Schießwart unterliegt die Beaufsichtigung, die technische und pflegerische Betreuung des Schießstandes und die Planung und Leitung des Schießbetriebes. Der Schießwart ist in allen übertragenen Aufgaben dem Vereinsvorstand direkt verantwortlich. Art und Umfang der Bau- und Pflegemaßnahmen werden von der Schießstandkommission festgelegt und vom Schießwart durchgeführt (siehe auch § 3, Absatz 2).

 

§ 6 Standaufsichtspersonen
Standaufsichtspersonen werden vom Vereinsvorstand benannt und bei der zuständigen Behörde in dieser Funktion gemeldet. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Schießstandbenutzungsordnung während des Schießbetriebes einzuhalten und gegenüber jedem Schützen uneingeschränkt anzuwenden. Für einen ordnungsgemäßen und den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schießbetrieb sind folgende Punkte festgelegt:

1. Ohne die Anwesenheit einer bei der zuständigen Behörde gemeldeten Standaufsichtsperson darf in keinem Falle der Schießbetrieb aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen bei jedem Schießen mindestens 2 Personen anwesend sein.

2. Jede Standaufsichtsperson hat Schlüsselgewalt. Diese darf nur von Standaufsichtspersonen angewandt werden und ist nicht übertragbar.

3. Der Name der verantwortlichen Standaufsichtsperson muss auf dem dafür vorgesehenen Aushang im Vorraum des Kugelstandes und am Wirtschaftsgebäude des Wurftaubenstandes schriftlich bekannt gemacht werden.

4. Jede Standaufsichtsperson muss während der Nutzung des Schießstandes das ihm ausgehändigte Namensschild sichtbar tragen.

5. Die Standaufsichtsperson hat das Recht und die Pflicht, Personen, die seinen Anweisungen nicht uneingeschränkt Folge leisten, vom Schießbetrieb auszuschließen.

6. Es wird vorausgesetzt, dass jedem Nutzer des Schießstandes die Schießstandordnung des DJV bekannt ist. Jeder Nutzer ist verpflichtet, durch Anerkennung dieser Ordnung zur Unfallverhütung beizutragen.

7. Jeder Nutzer des Schießstandes haftet grundsätzlich selbst für verursachte Schäden aller Art ( Personen-, Sach- und Vermögensschäden ).

8. Bei Anwesenheit von mindestens 2 Standaufsichtspersonen kann sowohl auf dem Kugelstand als auch auf dem Wurftaubenstand gleichzeitig geschossen werden. Bei Anwesenheit von nur 1 Standaufsichtsperson kann grundsätzlich nur auf dem Kugeloder Wurftaubenstand geschossen werden. Ausnahmsweise kann von der Standaufsichtsperson eine weitere Person, die Vereinsmitglied sein muss, als Aushilfe benannt werden, damit auf Kugel- und Wurftaubenstand gleichzeitig geschossen werden kann. Diese Person muss allen anwesenden Schützen als stellvertretende Standaufsicht bekannt gegeben werden.

9. Die Standaufsichtsperson und jeder Schütze muss sich vor dem Schießen in das auf dem Kugelstand ausliegende Kontrollbuch in leserlicher Form eintragen und unterschreiben.

10. Flintenlaufgeschosse dürfen nur in direkter Anwesenheit der Standaufsichtsperson und nur auf dem Kipphasenstand verwendet werden. Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen soll nur der Feststellung der Treffpunktlage von Schrotläufen dienen.

11. Faustfeuerwaffen dürfen auf dem Schießstand keinesfalls verwendet werden.

12. Jede Störung der technischen Anlagen bzw. Unregelmäßigkeit im regulären Schießbetrieb ist unverzüglich der Standaufsichtsperson zu melden. Diese entscheidet eigenverantwortlich über das weitere Vorgehen.

13. Kann die Standaufsichtsperson eine Störung oder einen Schaden nicht direkt sachgerecht und vollständig beheben, so ist der 1. Schießwartunverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

14. Der 1. Schießwart erstellt in jedem Frühjahr einen Schießkalender, der mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung an die Vereinsmitglieder verschickt wird. Wenn Schützen oder Schützengruppen weitere Termine wünschen, dann muss dies beim 1. Schießwart angemeldet werden. Dieser entscheidet über die Terminvergabe und sorgt für eine Standaufsichtsperson.

15. Das kurze Kontroll- oder Einschießen einer Waffe durch Einzelpersonen während eines im Schießkalender ausgewiesenen Termins ist grundsätzlich möglich, darf aber den Schießbetrieb der gemeldeten Gruppe nicht behindern. In jedem Falle hat das gemeldete Schießen Vorrang.

16. Die Standaufsichtsperson ist verpflichtet, den Schießstand nach Beendigung des Betriebs ordnungsgemäß zu verlassen. Hierbei ist auch die sachgerechte Versorgung des Mülls und die Sauberkeit auf dem Schießstand zu berücksichtigen. Alle am Schießen teilnehmenden Personen können zu diesen Ordnungsarbeiten herangezogen werden. Unregelmäßigkeiten des Vorgängers müssen unverzüglich dem 1. Schießwart gemeldet werden.

 

§ 7 Jungjägerausbildung
Die Benutzung des Schießstandes für Jungjägeranwärter ist nur im Rahmen eines vom Jagdverein ausgerichteten Ausbildungslehrganges möglich. Die Termine für die Übungsschießen werden vom Ausbildungsleiter mit dem 1. Schießwart abgestimmt. Auch bei Übungsschießen muss eine Standaufsichtsperson anwesend sein, wenn der Ausbilder nicht selbst als Standaufsichtsperson behördlich gemeldet ist.

Jungjägeranwärter, die nicht Mitglied im Verein sind, bezahlen pro Übungstag eine Nutzungsgebühr entsprechend der Gebührenordnung des Vereins. Die vorstehende Schießstandnutzungsordnung ist am 25.04.2003 von der Hauptversammlung beschlossen worden und tritt mit der Vereinssatzung am 25.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen im Anhang an die Satzung vom 04.04.1992 außer Kraft.