Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen JAGDVEREIN HUBERTUS KREIS ESCHWEGE e.V.. Er hat seinen Sitz in Eschwege. Er ist rechtsfähig und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschwege eingetragen. Der Verein ist Mitglied der Landesvereinigung der Jäger, des LANDESJAGDVERBANDES HESSEN e.V..

 

§ 2 Zweck des Vereins
Der JAGDVEREIN HUBERTUS KREIS ESCHWEGE e.V. mit Sitz in Eschwege verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976. Zweck des Vereines ist:

a) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, insbesondere des Schutzes und der Erhaltung der heimischen Tierwelt und der Wahrung der berechtigten Interessen der Landeskultur sowie der Förderung des Naturschutzes, Tierschutzes und Umweltschutzes;

b) das Jagdhundewesen zu fördern;

c) das Jagdhornblasen zu fördern;

d) geeigneten Nachwuchs heranzubilden.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung dieser Ziele
Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:

a) Die Abhaltung regelmäßiger Zusammenkünfte und Mitgliederversammlungen;

b) Vorträge über jagdliche Fragen;

c) Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung;

d) Lehrgänge zur Abrichtung von Jagdhunden sowie Durchführung von Jagdhundeprüfungen;

e) Jagdliches Schießen;

f) Wildbestandsermittlungen.

Innerhalb des Vereines können Hegeringe gebildet werden, die zur Unterstützung dieser Aufgaben herangezogen werden. Sie werden von Hegeringleitern geleitet, die Vereinsmitglieder sein müssen und mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern des Hegeringes für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Mitglieder der einzelnen Hegeringe können sein:

a) alle Vereinsmitglieder, die im Gebiet des Hegeringes wohnen oder jagen;

b) alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzberechtigten im Gebiet des Hegeringes.

In Vereinsangelegenheiten sind nur Mitglieder des JAGDVEREINS HUBERTUS KREIS ESCHWEGE e.V. stimmberechtigt.

 

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den LANDESJAGDVERBAND HESSEN e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.

 

$ 8 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied kann jeder Jagdscheinberechtigte werden.

b) Außerordentliche Mitglieder brauchen nicht jagdscheinberechtigt zu sein, sie müssen jedoch die Ziele und Aufgaben des Vereines und des Landesjagdverbandes unterstützen.

Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgang für die Jägerprüfung müssen außerordentliche Mitglieder sein. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

c) Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung ernannt werden, weil sie sich hervorragende Verdienste um den Verein und auf jagdlichem Gebiet erworben haben.

 

§ 9 Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand, gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Hegeringleiters. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen, die Veranstaltungen des Vereines und des jeweiligen Hegeringes zu besuchen und bei Abstimmungen seine Stimme abzugeben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) die vorliegende Satzung und die Satzung des LANDESJAGDVERBANDES HESSEN e.V., die zu ihrer Ergänzung erlassene Geschäftsordnung, Beschlüsse der Versammlungen, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des zuständigen
Ehrenrates des Landesjagdverbandes anzuerkennen und danach zu handeln;

b) nach besten Kräften an der Verwirklichung und Erreichung der Aufgaben und Ziele des Vereines und des Landesjagdverbandes mitzuwirken;

c) die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten;

d) jede Veränderung der Anschrift dem Vorstand anzuzeigen.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei Ableben des Mitgliedes;

b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mindestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, also bis zum 01.11. jeden Jahres schriftlich anzuzeigen ist und der auf das Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;

c) durch Ausschluss
1) bei gröblichen Verletzungen der Satzung oder der Vereinsinteressen,
2) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines,
3) im Falle der Nichtzahlung des Beitrages.

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes und ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine Beschwerde an die nächste Hauptversammlung zulässig, die innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ausschlussverfügung beim Vorstand des Vereines einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Hauptversammlung endgültig.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein und an dessen Vermögen. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.

 

§ 12 Beiträge und Aufnahmegebühren
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr, die Höhe dieser Beträge wird von der Hauptversammlung festgelegt. Diese Beträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereines verwendet werden. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich am 01.01. fällig und spätestens bis zum 31.03. jeden Geschäftsjahres zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine erste, nach weiteren vier Wochen eine zweite Mahnung. Das Mahnverfahren ist gebührenpflichtig. Wird das Mitgliedskonto auch nach der zweiten Mahnung nicht ausgeglichen, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.

 

§ 13 Vereinsleitung
Organe des Vereines sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Hauptversammlung und
die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Der Vorstand
Den Vorstand bilden:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schriftführer und sein Stellvertreter

d) der Kassenwart und sein Stellvertreter.

Die Wahl des Vorstandes in der Hauptversammlung erfolgt für jeweils drei Jahre und wird durch einen Wahlausschuss von drei Mitgliedern vorbereitet. Dieser Ausschuss wird mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Wahltermin durch den erweiterten Vorstand berufen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Wahlvorschläge sind dem Wahlausschuss schriftlich, spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung einzureichen. Sie müssen von mindestens zwanzig Mitgliedern unterzeichnet sein.

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereines verantwortlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der schriftlichen Unterzeichnung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.

 

§ 15 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand, den Hegeringleitern und auf Antrag den Leitern der im Vereinsgebiet liegenden Hegegemeinschaften an:

a) die Ehrenvorsitzenden

b) der Schießwart

c) der Leiter der Hundegruppe

d) der Leiter der Bläsergruppe

e) der Leiter der Jungjägerausbildung

f) der Leiter der Schießgruppe

g) der Leiter eines im Vereinsgebietes liegenden staatlichen Forstamtes

h) der Kreisjagdberater.

i) der Naturschutzbeauftragte

Der Antrag der Hegegemeinschaften auf Mitgliedschaft der gewählten Leiter im erweiterten Vorstand ist an den Vereinsvorstand zu richten. Über diesen Antrag wird in der nächstmöglichen Sitzung des erweiterten Vorstandes beraten und mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Hegegemeinschaftsleiter können darüber hinaus nur Mitglied im erweiterten Vorstand werden, wenn sie ordentliches Mitglied im Jagdverein sind. Wenn ein Hegegemeinschaftsleiter kein ordentliches Vereinsmitglied ist, dann kann die Hegegemeinschaft für ein Mitglied aus ihren Reihen, das ordentliches Mitglied im Jagdverein ist, den Antrag auf Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand stellen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Berufung hat innerhalb eines Monates nach Wahl des Vorstandes bzw. nach Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes zu erfolgen. Zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand sachkundige Personen einladen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Der erweiterte Vorstand ist zu Sitzungen zu laden, in denen wichtige Fragen der Vereinsführung und des Jagdwesens beraten oder beschlossen werden sollen.

 

§ 16 Sitzungen
Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes und deren Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Hauptversammlungen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die persönlichen Auslagen werden in angemessenem Umfang aus der Vereinskasse erstattet.

 

§ 17 Vereinsversammlung
Vereinsversammlungen sind

a) die Hauptversammlungen

b) die außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

Alljährlich im Frühjahr und im Herbst ist eine Hauptversammlung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Tag. Anträge zu den Hauptversammlungen sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden einzureichen.

In der Frühjahrshauptversammlung erfolgen:

a) der Jahresbericht über das verflossene Geschäftsjahr;

b) der Kassenbericht und ein Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer über deren vorgenommene Revision der Kassenvorgänge des verflossenen Geschäftsjahres;

c) der Antrag auf Entlastung des Vorstandes;

d) die etwa erforderlich werdende Neuwahl des Vorstandes;

e) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern;

f) Beschlüsse über etwaige Satzungsänderungen

g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu allen Beschlüssen bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt. Die Abstimmungen erfolgen wie in der Hauptversammlung.

 

§ 18 Disziplinarverfahren
Die Mitglieder des Vereines sind der Disziplinarordnung des LANDESJAGDVERBANDES HESSEN e.V. in der jeweils gültigen Fassung unterworfen. Ebenso wird die Satzung des JAGDGEBRAUCHSHUNDEVERBANDES sowie dessen Disziplinarordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

 

§ 19 Schießgruppe
Zur Weiterbildung interessierter Vereinsmitglieder besteht im JAGDVEREIN HUBERTUS KREIS ESCHWEGE e.V. eine Schießgruppe. Mitglieder der Schießgruppe müssen Mitglied im Jagdverein sein. Dieser Schießgruppe können sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder angehören. Sinn und Zweck dieser Abteilung ist es, durch Vergleichsschießen mit anderen Vereinen und Teilnahme an Wettkämpfen gemäß den Ausschreibungen des LANDESJAGDVERBANDES HESSEN e.V. und des DEUTSCHEN JAGDSCHUTZVERBANDES den Leistungsstandard zu vergleichen und die besten Schützen zu ermitteln.

Der Leiter der Schießgruppe wird von den Mitgliedern der Schießgruppe gewählt.

 

§ 20 Schießstandkommission
Zur Verwaltung der vereinseigenen Schießstandanlage wird eine Schießstandkommission gebildet. Dieser Kommission gehören an:

a) der Schriftführer

b) der Kassenwart

c) der Schießwart

d) ein Hegeringleiter, der vom erweiterten Vorstand zu benennen ist

e) der Vorsitzende des Jagdvereins.

Die nachfolgend abgedruckte Schießstandbenutzungsordnung ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 21
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Eschwege.

 

§ 22
Diese Satzung kann durch 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung geändert werden.

 

§ 23 Rechtskraft der Satzung
Die vorstehende Satzung ist am 25.04.2003 von der Hauptversammlung beschlossen worden und tritt am 25.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung vom 04.04.1992 außer Kraft.